Testament

Geht nur hin und grabt mein Grab, denn ich bin des Wanderns müde.
Ernst-Moritz Arndt

Es ist beruhigend, sich angemessen mit den letzten Dingen zu beschäftigen. Wohin mit meinen Sachen, wer bekommt das Haus? Beim Verfassen eines Testaments werden Sie Wege finden, diese Fragen sinnvoll zu klären. Speziell wenn es um ein größeres Vermögen oder um die Weitergabe von Immobilien geht, empfiehlt es sich, ein Testament zu verfassen. Denn in einem Testament können über die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge hinaus Erben bestimmt werden, die Sie persönlich bevorzugen möchten. Der vorgeschriebene Pflichtteil nach der gesetzlichen Erbfolge wird allerdings immer fällig.

Verfassen Sie ein Testament unbedingt handschriftlich. Nur dann ist es gültig. Auch der Ort, das Datum und Ihre Unterschrift dürfen nicht fehlen. Um uneindeutige Formulierungen zu vermeiden, ist es ratsam, ein Testament bei einem Notar zu verfassen. Juristisch ist es dann einwandfrei abgesichert. Auch wenn es um Immobilien oder um größere Vermögen geht, sollte man sich fachmännisch beraten lassen. Mehr Informationen finden Sie hier:

Download Infobroschüre - BMJ

Erbrecht BMJ

Es bedeutet eine große Entlastung für die ganze Familie, wenn in einem Trauerfall nicht auch noch über materielle Angelegenheiten verhandelt werden muss. Sich frühzeitig über das Erbrecht zu informieren, ist daher ratsam.

Als Teil des bürgerlichen Rechts legt das Erbrecht eine gesetzliche Erbfolge fest. Falls kein rechtsgültiges Testament verfasst wurde, regelt die gesetzliche Erbfolge die gesamte Vermögensverteilung. Wurde ein Testament verfasst, so gilt die gesetzliche Erbfolge lediglich für den Pflichtteil. Dieser steht den Angehörigen oder Lebenspartnern entsprechend der Erbfolge zu. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in bar ausgezahlt werden.

Wenden Sie sich bitte an einen Juristen, wenn Sie weitere Fragen haben. Auch in der Infobroschüre vom BMJ finden Sie aktuelle Informationen.

Details der Erbfolge

Erben erster Ordnung

Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel

Erben zweiter Ordnung

Vater, Mutter, Schwester, Bruder, Neffe, Nichte, Großneffe/-nichte

Erben dritter Ordnung

Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousine, Cousin

Berliner Testament

Das sog. Berliner Testament setzt zunächst den überlebenden Ehepartner als Erben ein. Erst wenn beide Elternteile verstorben sind, werden die Kinder als Erben berücksichtigt.

Pflegende Angehörige

Nach einer Reform von 2010 werden Familienangehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, höher am Erbe beteiligt.